Der amtierende Vorstand des Jugendfördervereins Eintracht Oberursel e.V. wurde am 10. Februar 2020 für die Dauer von zwei Jahren gewählt und im Juni 2022 im Amt bestätigt.

1. Vorsitzender Dietrich Michelson

Kassierer Wolfgang Borgfeld
Fon 06171 4477

Mobil 0178 362 30 68
borgfeld <at> eintracht-oberursel <Punkt>de

Jugendförderverein Eintracht Oberursel e.V.
Postfach 1231

61402 Oberursel (Taunus)

Bankverbindung:
DE02 5125 0000 0007 0310 50
Taunussparkasse


Mit den Wahlen im Februar 2020 wurde der alte Vorstand abgelöst, der nach vielen Jahren nicht mehr zur Wahl angetreten war. Unser Dank gilt dem ehemaligen Vorsitzenden Ralf Krostitz, seiner Vertreterin Hedwig Racky, dem ehemaligen Schriftführer Frank Schäfer und insbesondere Reinhard "Rudi" Roller, der zu den Gründungsmitgliedern des Jugendfördervereins zählt und im Vorstand von Anfang an tätig war, seit 2013 als Kassierer.

 

 

Jugendförderverein Förderer 1

Jugendförderverein Förderer 2

 

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.    Der Verein führt den Namen:  
    Jugendförderverein Eintracht Oberursel
— im Folgenden „Verein“ genannt —

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel  und  ist im Vereinsregister beim Amtsgericht - Bad Homburg - eingetragen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des §58 Nr.1 AO (z.B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen, Zuschüsse etc.) für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zweck des Vereines Sport Club Eintracht 1957 e.V. Oberursel

2.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a.  Pflege des guten Einvernehmens zwischen Elternhaus und Verein
    b. Unterstützung  bedürftiger Kinder und Jugendlicher
    c. Förderung der Integration
    d. Unterstützung bei der Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Schulen den Behörden und der Öffentlichkeit
    e.  Finanzierung  von  Ferienzeltlagern und Trainingslagern der Jugendlichen
    f. Austausch mit ausländischen Sportorganisationen, Sportvereinen und Sportlern
    g. Beschaffung  und Unterhaltung  von den für den Trainings- und Spielbetrieb notwendigen Geräten, Bekleidung der Jugendlichen
    h.  Verbesserung der Sport- und Trainingsmöglichkeiten für die Jugendlichen
    i. Unterstützung bei der Organisation von Jugendsportveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene
    j. Aufklärung  und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über Aktivitäten des Vereins im Jugendbereich     

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit  in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den  Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, wird von der  Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie genehmigt und beschließt
-  die vom Vorstand festgelegten Tagesordnungspunkte (siehe Abs. 3).

- Satzungsänderungen sowie
- die Auflösung des Vereins
können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher in schriftlicher Form (e-mail) durch den Vorstand (Einladender kann jedes Vorstandsmitglied sein) mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

    3.    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
        
     - Bericht des Vorstands,
        
     - Bericht des Kassenprüfers,
        
     - Entlastung des Vorstands,
        
     - Wahl des Vorstands
     - Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
     - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

     - Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
        
     - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4.    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim einladenden Mitglied des Vereinsvorstandes schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge (auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge) müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5.    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6.    Der/die Vorsitzende oder eine(r) seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine(n) besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle im Clubhaus Eschbachweg eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1.    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltun- gen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.    Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5.    Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Vorstand
1.    Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/eine Vorsitzende(r)
- ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- ein/eine Kassierer/in
- ein/eine Schriftführer/in

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2  Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.


2.    Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.


3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


4.    Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


5.    Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.


6.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2  Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins
1.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Verein  Sport Club Eintracht 1957 e.V. Oberursel zu überführen.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 13   Vergütung   
 Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
1.  Die Mitgliedsversammlung kann abweichend von Absatz1 beschließen, dass dem/den Vorstand/Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung  (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.